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Luftfahrt - Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 0

Luftfahrt - Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kurztitel

Luftfahrt - Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 272/1991

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ERLEICHTERUNG VON AMBULANZFLÜGEN IN DEN GRENZREGIONEN BEI DRINGLICHEN TRANSPORTEN VON VERLETZTEN ODER SCHWERKRANKEN

(NR: GP XVII RV 1304 VV S. 146. BR: AB 3920 S. 531.)

StF: BGBl. Nr. 272/1991

Änderung

idF:

BGBl. III Nr. 140/2002 (NR: GP XXI RV 748 AB 1056 S. 97 . BR: AB 6623 S. 686 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Italienische Republik

von dem Wunsche geleitet, die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanzflüge im Bewußtsein der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen zu regeln,

im Bestreben, deren technische und administrative Abwicklung durch eine enge Zusammenarbeit zu erleichtern,

sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:

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