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Artikel 12 Luftfahrt - Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der dem Monat folgt, in dem die Kündigung beim anderen Vertragsstaat eingelangt ist.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Februar 1989 in je zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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