Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
- 1. "Ambulanzflug" einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes von Verletzten oder Schwerkranken durchgeführt wird;
- 2. "Herkunftsstaat" den Staat, von dessen Gebiet aus Luftfahrzeuge eingesetzt werden;
- 3. "Bestimmungsstaat" den Staat, in dem vom Herkunftsstaat ausgehende Ambulanzflüge durchgeführt werden;
- 4. "Außenlandeplätze" sind jene Flächen, die nicht als Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder Wasserflugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung diese erlauben, ermöglichen;
- 5. "Grenzregionen" die an der gemeinsamen Staatsgrenze liegenden Bundesländer der Republik Österreich und Regionen der Italienischen Republik.
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