Artikel 1 Luftfahrt - Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

  1. 1. „Ambulanzflug'' einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes von Verletzten oder Schwerkranken durchgeführt wird;
  2. 2. „Herkunftsstaat'' den Staat, von dessen Gebiet aus Luftfahrzeuge eingesetzt werden;
  3. 3. „Bestimmungsstaat'' den Staat, in dem vom Herkunftsstaat ausgehende Ambulanzflüge durchgeführt werden;
  4. 4. „Außenlandeplätze'' jene Flächen, die nicht als Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder Wasserflugplätze gewidmet sind, die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung dies gestatten, ermöglichen und - soweit sich diese Außenlandeplätze in Italien befinden - als solche bewilligt worden sind;
  5. 5. „Grenzregionen'' die an der gemeinsamen Staatsgrenze liegenden Bundesländer der Republik Österreich und Regionen der Italienischen Republik.

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