Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
- 1. „Ambulanzflug'' einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes von Verletzten oder Schwerkranken durchgeführt wird;
- 2. „Herkunftsstaat'' den Staat, von dessen Gebiet aus Luftfahrzeuge eingesetzt werden;
- 3. „Bestimmungsstaat'' den Staat, in dem vom Herkunftsstaat ausgehende Ambulanzflüge durchgeführt werden;
- 4. „Außenlandeplätze'' jene Flächen, die nicht als Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder Wasserflugplätze gewidmet sind, die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung dies gestatten, ermöglichen und - soweit sich diese Außenlandeplätze in Italien befinden - als solche bewilligt worden sind;
- 5. „Grenzregionen'' die an der gemeinsamen Staatsgrenze liegenden Bundesländer der Republik Österreich und Regionen der Italienischen Republik.
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