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Artikel 1 Luftfahrt - Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1989

Artikel 1

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten hat Vanuatu am 14. Jänner 1988 seine Annahmeurkunde zur Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr (BGBl. Nr. 46/1959, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 49/1987) hinterlegt.

Kanada hat seine mit Wirkung vom 12. November 1987 notifizierte Kündigung zurückgezogen und die Vereinbarung nunmehr mit Wirkung vom 10. November 1988 gekündigt.

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