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Artikel 5 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1989

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen

  1. 1. Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend Betrieb und Navigation von Luftfahrzeugen von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
  2. 2. Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht in Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet (einschließlich Einreise-, Abfertigungs-, Sicherheits-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften oder, im Falle von Post, Postvorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern bzw. in deren Namen sowie hinsichtlich von Fracht von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.

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