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Artikel 4 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1989

Artikel 4

Widerruf von Bewilligungen

  1. 1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligungen und technischen Genehmigungen eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
  1. a) ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens nicht bei der anderen Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen,
  2. b) dieses Fluglinienunternehmen es unterlassen hat, die in Artikel 5 (Anwendung von Gesetzen) genannten Gesetze und Vorschriften zu befolgen, oder
  3. c) die andere Vertragspartei die in Artikel 6 (Sicherheit) angegebenen Normen nicht aufrechterhält und vollzieht.
  1. 2. Die in diesem Artikel festgelegten Rechte werden nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um weiteres Zuwiderhandeln gegen die lit. 1 b oder 1 c dieses Artikels zu verhindern.
  2. 3. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte einer Vertragspartei, den Fluglinienverkehr gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 (Sicherheit der Luftfahrt) auszusetzen, zu beschränken oder ihm Bedingungen aufzuerlegen.

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