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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1989

Artikel 6

Sicherheit

  1. 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb des in diesem Abkommen vorgesehenen Fluglinienverkehrs als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestnormen entsprechen, die auf Grund der Konvention jeweils festgelegt werden können. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
  2. 2. Jede Vertragspartei kann um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzung, Luftfahrzeuge und Betrieb der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ersuchen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, daß auf diesen Gebieten die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die zumindest den Mindestnormen entsprechen, welche auf Grund der Konvention jeweils festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekanntgegeben; die andere Vertragspartei hat sodann geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für den Fall, daß die andere Vertragspartei keine solchen geeigneten Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ergreift, die Betriebsbewilligung oder die technische Genehmigung für ein oder mehrere von der anderen Vertragspartei nahmhaft gemachte Fluglinienunternehmen zurückzuhalten, zu widerrufen oder zu beschränken.

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