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ARTIKEL 11 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 11

Steuern und Gebühren

(1) Auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassene Fahrzeuge sind von den für den Betrieb und den Besitz von Kraftfahrzeugen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Steuern und Gebühren befreit.

(2) Die in Absatzgenannte Befreiung wird gewährt, sofern das Fahrzeug einer Vertragschließenden Partei im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingeführt wird.

(3) Die in Absatzgenannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Gebühren auf Treibstoffverbrauch, für Mautgebühren (besondere Gebühren für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnel, Fähren oder Straßenabschnitte) oder für den Straßenverkehrsbeitrag.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151555

alte Dokumentnummer

N9198910848L

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