ARTIKEL 12
Zollformalitäten
(1) Die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragschließenden Partei.
(2) Ersatzteile, die für die Instandsetzung von Fahrzeugen, die auf Grund dieses Abkommens Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchführen, vorübergehend eingeführt werden, sind von Einfuhrzöllen und Einfuhrsteuern und anderen Beschränkungen einschließlich von Einfuhrbeschränkungen befreit, wenn die ausgetauschten Teile wiederausgeführt oder den Zollbehörden der anderen Vertragschließenden Partei frei zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151556
alte Dokumentnummer
N9198910849L
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