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ARTIKEL 12 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 12

Zollformalitäten

(1) Die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragschließenden Partei.

(2) Ersatzteile, die für die Instandsetzung von Fahrzeugen, die auf Grund dieses Abkommens Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchführen, vorübergehend eingeführt werden, sind von Einfuhrzöllen und Einfuhrsteuern und anderen Beschränkungen einschließlich von Einfuhrbeschränkungen befreit, wenn die ausgetauschten Teile wiederausgeführt oder den Zollbehörden der anderen Vertragschließenden Partei frei zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151556

alte Dokumentnummer

N9198910849L

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