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Artikel XIII CSC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

Artikel XIII

Beilegung von Streitigkeiten

  1. 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
  2. 2. Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Parteien bindend.
  3. 3. Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
  4. 4. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
  5. 5. Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien wegen der Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

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