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Artikel XIV CSC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

Artikel XIV

Vorbehalte

  1. 1. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel I bis VI, XIII, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel VII bezeichneten Staaten mit.
  2. 2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
  1. a) ändert die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Maßgabe des Vorbehalts, und
  2. b) ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Maße.
  1. 3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt

    hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.

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