Artikel 11
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,
- a) das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben,
- b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011659
Dokumentnummer
NOR12150821
alte Dokumentnummer
N9198711278X
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