Artikel 10
Überweisung von Erträgen
- 1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben jederzeit, wann immer darum ersucht wird, in jeder frei konvertierbaren Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen.
- 2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind die Überweisungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011659
Dokumentnummer
NOR12150820
alte Dokumentnummer
N9198711277X
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