vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Artikel 11

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,

  1. a) das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben,
  2. b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011659

Dokumentnummer

NOR12150821

alte Dokumentnummer

N9198711278X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)