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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Artikel 12

Beratungen und Abänderungen

  1. 1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
  2. 2. Hält eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratung (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden kann) hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und treten zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels, worin diese Genehmigung mitgeteilt wird, in Kraft.
  3. 3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011659

Dokumentnummer

NOR12150822

alte Dokumentnummer

N9198711279X

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