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Artikel 15 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 15

BERATUNGEN

(1) Die Vertragschließenden Parteien gewährleisten die korrekte Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens im Geiste enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten.

(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen, die mündlich oder schriftlich erfolgen können und innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende Parteien eine Verlängerung dieser Frist gemeinsam vereinbaren.

(3) Bei einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens haben sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien gegebenenfalls zu bemühen, sie direkt durch Beratungen im Geist freundschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitigen Verständnisses beizulegen. Kommen die Fluglinienunternehmen zu keiner Regelung oder liegt die Sache nicht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, so haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zu bemühen, die Sache durch Beratungen beizulegen. Kann dann noch immer keine Einigung erzielt werden, so haben sich die Vertragschließenden Parteien zu bemühen, sie durch Beratungen zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150689

alte Dokumentnummer

N9198623166J

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