Artikel 14
SUCH- UND RETTUNGSMASSNAHMEN
Falls ein Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei sich in Not befindet oder einen Unfall im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei erleidet, hat die andere Vertragschließende Partei:
- a) die erstgenannte Vertragschließende Partei unverzüglich über den Unfall zu informieren;
- b) sofort mit Such- und Rettungsmaßnahmen zu beginnen;
- c) den Fluggästen und der Besatzung zu Hilfe zu kommen;
- d) für alle Sicherheitsmaßnahmen für das Luftfahrzeug und seinen Inhalt zu sorgen;
- e) eine Untersuchung des Unfalls durchzuführen;
- f) den Vertretern der erstgenannten Vertragschließenden Partei Zugang zu dem Luftfahrzeug zu ermöglichen und ihnen die Teilnahme an der Untersuchung als Beobachter zu gestatten;
- g) das Luftfahrzeug und seinen Inhalt freizugeben, sobald sie für die Untersuchung nicht mehr benötigt werden;
- h) der erstgenannten Vertragschließenden Partei ihre Schlußfolgerungen und den abschließenden Untersuchungsbericht schriftlich zu übermitteln.
Schlagworte
Suchmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150688
alte Dokumentnummer
N9198623165J
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