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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 16

ABÄNDERUNG

(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien auf Ersuchen einer dieser Behörden zu Beratungen zusammenzutreten.

(2) Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, einschließlich des Flugplans, abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen, die zwischen den entsprechenden Behörden und auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten erst dann in Kraft, wenn sie durch Notenwechsel auf diplomatischem Wege bestätigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150690

alte Dokumentnummer

N9198623167J

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