Artikel 17
KÜNDIGUNG
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit auf diplomatischem Wege ihren Beschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, so endet dieses Abkommen zwölf Monate nach Erhalt der Kündigung durch die andere Vertragschließende Partei, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Die Kündigung gilt vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung oder zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an die diplomatische Vertretung der anderen Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei als erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150691
alte Dokumentnummer
N9198623168J
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