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Artikel 17 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 17

KÜNDIGUNG

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit auf diplomatischem Wege ihren Beschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, so endet dieses Abkommen zwölf Monate nach Erhalt der Kündigung durch die andere Vertragschließende Partei, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Die Kündigung gilt vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung oder zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an die diplomatische Vertretung der anderen Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei als erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150691

alte Dokumentnummer

N9198623168J

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