Artikel 13
DOKUMENTE
(1) Jedes auf der festgesetzten Flugstrecke eingesetzte Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der jeweiligen Vertragschließenden Partei hat mit den entsprechenden Nationalitäts- und Eintragungszeichen versehen zu sein sowie die folgenden Bescheinigungen und Dokumente an Bord mitzuführen:
- a) Eintragungsschein;
- b) Lufttüchtigkeitsschein;
- c) Flugtagebuch;
- d) Bewilligung für Flugzeugfunkstellen;
- e) Erlaubnisscheine oder Zeugnisse für jedes Mitglied der Besatzung;
- f) Liste der Besatzungsmitglieder;
- g) Liste der Fluggäste mit Angabe des Ausgangspunktes und des Bestimmungsortes der Reise;
- h) Verzeichnis der Fracht und Post;
- i) allgemeine Erklärung.
Jede Vertragschließende Partei hat die erwähnten Zeugnisse und Erlaubnisscheine, die von der anderen Vertragschließenden Partei ausgestellt oder beglaubigt worden sind, anzuerkennen.
(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei kann die vereinbarten Fluglinien auf der (den) festgelegten Flugstrecke(n) auch mit von einem Drittland angemieteten Luftfahrzeugen betreiben. Es sind jedoch zwischen den Vertragschließenden Parteien Beratungen durchzuführen, falls von der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich des Nationalitätszeichens des betreffenden Luftfahrzeuges Einwände erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150687
alte Dokumentnummer
N9198623164J
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