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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 13

DOKUMENTE

(1) Jedes auf der festgesetzten Flugstrecke eingesetzte Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der jeweiligen Vertragschließenden Partei hat mit den entsprechenden Nationalitäts- und Eintragungszeichen versehen zu sein sowie die folgenden Bescheinigungen und Dokumente an Bord mitzuführen:

  1. a) Eintragungsschein;
  2. b) Lufttüchtigkeitsschein;
  3. c) Flugtagebuch;
  4. d) Bewilligung für Flugzeugfunkstellen;
  5. e) Erlaubnisscheine oder Zeugnisse für jedes Mitglied der Besatzung;
  6. f) Liste der Besatzungsmitglieder;
  7. g) Liste der Fluggäste mit Angabe des Ausgangspunktes und des Bestimmungsortes der Reise;
  8. h) Verzeichnis der Fracht und Post;
  9. i) allgemeine Erklärung.

Jede Vertragschließende Partei hat die erwähnten Zeugnisse und Erlaubnisscheine, die von der anderen Vertragschließenden Partei ausgestellt oder beglaubigt worden sind, anzuerkennen.

(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei kann die vereinbarten Fluglinien auf der (den) festgelegten Flugstrecke(n) auch mit von einem Drittland angemieteten Luftfahrzeugen betreiben. Es sind jedoch zwischen den Vertragschließenden Parteien Beratungen durchzuführen, falls von der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich des Nationalitätszeichens des betreffenden Luftfahrzeuges Einwände erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150687

alte Dokumentnummer

N9198623164J

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