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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 12

FESTSETZUNG DER TARIFE

(1) Die Tarife für die vereinbarten Fluglinien müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Charakteristika der Beförderung (wie Standards der Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und anderer ähnlicher Tarife, die für den jeweiligen Teil der festgelegten Flugstrecke gelten, in angemessener Höhe erstellt werden. Diese Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzulegen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren, wobei andere vergleichbare internationale Tarife, die für die Gesamtheit oder einen Teil der betreffenden Strecke gelten, zu berücksichtigen sind. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien und sind spätestens 90 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Einführung dieser Tarife den jeweiligen Luftfahrtbehörden vorzulegen. In bestimmten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen zwischen den genannten Behörden herabgesetzt werden.

(3) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf solche Tarife nicht einigen, so haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zu bemühen, die Tarife im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

(4) Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 3 nicht einigen, so ist die Sache den Vertragschließenden Parteien zur Beilegung gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens zu unterbreiten.

(5) Solange kein neuer Tarif gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt worden ist, gilt der bereits in Kraft stehende Tarif. Ein Tarif darf jedoch unter Berufung auf diesen Absatz nicht über 12 Monate hinaus nach dem Zeitpunkt, zu dem er sonst abgelaufen wäre, verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150686

alte Dokumentnummer

N9198623163J

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