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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 11

INFORMATIONEN UND STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der jeweiligen Vertragschließenden Partei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen statistische Unterlagen in dem Maße zu übermitteln, wie es sinnvollerweise zum Zweck der Überprüfung des von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden Partei auf der festgelegten Flugstrecke bereitgestellten Beförderungsangebotes erforderlich ist. Solche Unterlagen haben alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung des beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150685

alte Dokumentnummer

N9198623162J

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