Artikel 11
INFORMATIONEN UND STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der jeweiligen Vertragschließenden Partei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen statistische Unterlagen in dem Maße zu übermitteln, wie es sinnvollerweise zum Zweck der Überprüfung des von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden Partei auf der festgelegten Flugstrecke bereitgestellten Beförderungsangebotes erforderlich ist. Solche Unterlagen haben alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung des beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150685
alte Dokumentnummer
N9198623162J
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