vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 10

(1) Falls das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen überschreiten, benötigt das Fahrzeug eine besondere Bewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Bindet diese Bewilligung das Fahrzeug an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur auf dieser Route zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149593

alte Dokumentnummer

N9198414528L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)