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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die in Artikel 2 genannten Unternehmer können Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland sowie von einem Drittland in das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen, sofern sie dafür die Genehmigung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei erhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149592

alte Dokumentnummer

N9198414527L

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