vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 8

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:

  1. a) Die Leereinfahrt im Güterverkehr eingesetzter Fahrzeuge, die verwendet werden für:
  1. b) die Beförderung von Leichen;
  2. c) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Messen und Ausstellungen oder für andere kulturelle Veranstaltungen;
  3. d) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die zur Werbung und Information bestimmt sind;
  4. e) die Beförderung von Umzugsgut;
  5. f) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film- oder Sportveranstaltungen, sowie zu Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen;
  6. g) die Beförderung von Gegenständen für die medizinische Versorgung in Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Filmaufnahme, Rundfunkaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149591

alte Dokumentnummer

N9198414526L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte