Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr; sie werden bis zum 30. November eines jeden Jahres übermittelt werden.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen das Musterformular für die Genehmigung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149590
alte Dokumentnummer
N9198414525L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
