vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr; sie werden bis zum 30. November eines jeden Jahres übermittelt werden.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen das Musterformular für die Genehmigung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149590

alte Dokumentnummer

N9198414525L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)