Artikel 10
(1) Falls das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen überschreiten, benötigt das Fahrzeug eine besondere Bewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.
(2) Bindet diese Bewilligung das Fahrzeug an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur auf dieser Route zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149593
alte Dokumentnummer
N9198414528L
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