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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 11

Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149594

alte Dokumentnummer

N9198414529L

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