Artikel 12
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu deren Vertragsstaaten die beiden Vertragsparteien gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149595
alte Dokumentnummer
N9198414530L
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