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§ 87 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Beleuchtung

§ 87.

(1) Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.

(2) Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in Verbindung mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig und nur dann erforderlich, wenn

  1. 1. in einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen gearbeitet wird;
  2. 2. für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke erforderlich ist;
  3. 3. Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung liegen.

(3) Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(4) Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen Leuchten betreten werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148999

alte Dokumentnummer

N9198151043J

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