vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 86 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Kommandobrücke und Kartenraum

§ 86.

(1) In der Höhe der Kommandobrücke muß ein Kartenraum oder eine andere geeignete Einrichtung vorhanden sein, die dem Wachhabenden gestattet, jederzeit Einblick in die Seekarte zu nehmen, ohne die Brücke verlassen zu müssen. Die Beleuchtung des Kartenraumes darf die Brückenwache nicht blenden.

(2) Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach den Seiten und nach hinten muß eine sichere Führung des Schiffes ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148998

alte Dokumentnummer

N9198151042J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)