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§ 85 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Arbeits- und Schiffsräume

§ 85.

Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf 1,98 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den Bedienungseinrichtungen der Anlagen nicht behindert werden, damit die im laufenden Betrieb auszuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten ungehindert in sicherer Weise durchgeführt werden können. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um Schiffseinrichtungen, Betriebsmittel, Werkstücke und dergleichen gegen Verrutschen bei Seegang sichern zu können.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148997

alte Dokumentnummer

N9198151041J

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