Arbeits- und Verkehrsbereich
§ 84.
Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Arbeitnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz der Arbeitnehmer.
Schlagworte
Arbeitsbereich
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148996
alte Dokumentnummer
N9198151040J
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