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§ 88 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Lüftung und Heizung

§ 88.

(1) Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden und die keine Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht direkt im Zuluftstrom liegen.

(2) Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.

Schlagworte

Arbeitsraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149000

alte Dokumentnummer

N9198151044J

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