Abluftschächte
§ 89.
Abluftschächte sind so zu gestalten und einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub nicht in andere Räume eindringen können. Abluftöffnungen sind so anzuordnen und die Abluft ist so zu führen, daß ein Übertritt in das Zuluftsystem ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149001
alte Dokumentnummer
N9198151045J
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