Rohrleitungen
§ 117.
(1) Absperrorgane von Dampfrohrleitungen sind zur Vermeidung von gefährlichen Wasserschlägen sehr langsam zu öffnen.
(2) Der Austritt von Verbrennungsgasen aus Auspuffrohrleitungen in Motorenräume oder andere Räume des Schiffes muß ausgeschlossen sein. Auspuffrohrleitungen müssen so verlegt und ausgeführt sein, daß Brandgefahren vermieden werden.
(3) Leitungen, die entlang der Bordwand oder im Bereich bzw. unterhalb der Tiefladelinie verlegt sind, müssen in der Nähe der Außenhaut mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Ausmündungen von Lenzleitungen müssen in der Nähe der Bordwand mit absperrbaren Rückschlagventilen ausgerüstet sein.
(4) Falls Rettungsboote durch Ausgußleitungen beim Fieren vollaufen können, muß eine Notabschaltung im Bootsbereich vorhanden sein.
(5) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten, Gase oder Dampf sind im Arbeits- und Verkehrsbereich mit einem Schutz gegen Berühren zu versehen, sofern sie nicht isoliert sind.
Schlagworte
Arbeitsbereich
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149029
alte Dokumentnummer
N9198151073J
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