Öffnungen von Lüftern und Luftrohren
§ 118.
(1) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen kann.
(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149030
alte Dokumentnummer
N9198151074J
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