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§ 118 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Öffnungen von Lüftern und Luftrohren

§ 118.

(1) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen kann.

(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149030

alte Dokumentnummer

N9198151074J

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