Raumleitern
§ 116.
(1) Laderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe müssen für jede Luke eine fest verlegte stählerne Raumleiter besitzen. Laderäume, durch die ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder Seite des Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet sein. Bei mehr als 10 m Raumtiefe müssen die Raumleitern nach Möglichkeit in Abständen von höchstens 4 m mit Einrichtungen zum Ausruhen, wie Podesten oder Sitzbügeln, unterteilt sein. Für Laderäume bis zu 3 m Raumtiefe sind hölzerne Raumleitern bereitzuhalten, wenn keine fest verlegten stählernen Leitern vorhanden sind; sie müssen bei Gebrauch gut gesichert werden.
(2) Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen von mehr als 6 m dürfen die Raumleitern nur fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern müssen geneigt aufgestellt und mit einem Geländer ausgerüstet sein.
(3) Für Teildecks, die nicht von Raumleitern aus zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.
(4) Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit und in einer Flucht ausgeführt sein; sie sind an den Süllen weiterzuführen. Die Sprossen müssen auch beim Übergang von einer Leiter zur anderen in 0,30 m Abstand voneinander und in mindestens 0,18 m Abstand von festen Bauteilen entfernt angeordnet sein.
(5) Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa 0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche angebracht sein.
(6) Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken eingebaut sind, müssen die Einsteigluken einen lichten Querschnitt von 600 x 600 mm aufweisen.
(7) Raumleitern dürfen von der Ladung nicht derart verstellt werden, daß das Verlassen des Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149028
alte Dokumentnummer
N9198151072J
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