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§ 115 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Mastleitern

§ 115.

(1) Auf Schiffen über 250 BRT müssen an den Masten, auch an Radarmasten, bis mindestens 1,50 m unterhalb des Flaggenknopfes feste stählerne Leitern angebracht sein. Die Sprossen der Leitern müssen mindestens 0,12 m Abstand vom Mast und 0,30 m Abstand voneinander haben; die Sprossen müssen aus spitzkant gestellten Quadrateisen bestehen. Bei einfierbaren Stengen können statt der festen Leitern Drahttauleitern angebracht werden. Steigeisen sind so auszuführen, daß ein seitliches Abgleiten verhindert wird.

(2) An Ladepfosten müssen Leitern und eine Vorrichtung, bestehend aus Fuß- und Rückenring, angebracht sein, die ein gefahrloses Arbeiten an den oberen Pfosten- und Ladegeschirrteilen ermöglichen.

(3) An Masten, die kein Ladegeschirr haben, wie bei Schleppern, können Mastleitern entfallen. Jedoch muß eine Vorkehrung zum Einscheren eines Jolltaues vorhanden sein.

(4) Salingpodeste müssen ein Geländer mit Schutzstangen oder ähnlichen, mindest gleich wirksamen Einrichtungen haben. Von den Mastleitern muß ein gefahrloser Zugang zur Saling vorhanden sein.

Schlagworte

Fußring, Pfostenteil

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149027

alte Dokumentnummer

N9198151071J

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