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Artikel IV Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel IV

Inkrafttreten

(1)  a) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 15 Staaten, die nach Anzahl oder Raumgehalt mindestens 65 v. H. der Welthandelsflotte von Fahrzeugen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 und mehr RT besitzen, Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

b) Ungeachtet des Buchstabens a tritt dieses Übereinkommen nicht vor dem 1. Januar 1976 in Kraft.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für Staaten, die es gemäß Artikel II vor seinem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, nachdem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a erfüllt sind, am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

(3) Für Staaten, die dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt es am Tag der Hinterlegung einer Urkunde gemäß Artikel II in Kraft.

(4) Nach dem Tag des Inkrafttretens einer Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel VI Absatz 4 gilt jede Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder jeder Beitritt für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

(5) Am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ersetzen die Regeln die Internationalen Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See und setzen diese außer Kraft.

(6) Der Generalsekretär teilt den Regierungen der Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Tag seines Inkrafttretens mit.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

10011496

Dokumentnummer

NOR40004839

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