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Artikel V Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel V

Revisionskonferenz

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

10011496

Dokumentnummer

NOR40004840

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