Artikel II
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juni 1973 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
(2) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
- c) indem sie ihm beitreten.
(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet); diese teilt den Regierungen der Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Urkunde und den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung mit.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019
Gesetzesnummer
10011496
Dokumentnummer
NOR40004837
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