vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel III Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel III

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet) gerichtete schriftliche Notifikation auf das betreffende Hoheitsgebiet erstrecken.

(2) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.

(3) Jede nach Absatz 1 übermittelte Notifikation kann in bezug auf ein darin genanntes Hoheitsgebiet zurückgenommen werden; dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren bei der Zurücknahme angegebenen Zeitabschnitts nicht mehr auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt.

(4) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder nach diesem Artikel übermittelten Notifikation einer Erstreckung oder ihrer Zurücknahme.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

10011496

Dokumentnummer

NOR40004838

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)