4. Abschnitt – Hindernisbefeuerung
§ 92. Allgemeines
Soweit die Hinderniskennzeichnung gemäß § 68 nicht ausreicht, müssen auf den in § 69 bezeichneten Zivilflugplätzen und in deren Umgebung Bauwerke, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen könnten, insbesondere, wenn sie die Grenzflächen des Schutzbereiches überragen, durch Hindernisfeuer nach dem Muster der Anlage 26 derart befeuert sein, daß ihre Lage und Ausdehnung erkennbar ist. Hindernisse, die durch ihre Lage oder Ausdehnung eine besondere Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt verursachen könnten, müssen anstelle oder in Ergänzung der Hindernisfeuer mit Gefahrenfeuern befeuert sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148034
alte Dokumentnummer
N9197249429J
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