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§ 68 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

6. Abschnitt – Kennzeichnung von Hindernissen

§ 68. Hinderniskennzeichnung

Hindernisse im Sinne des § 35 Abs. 2 müssen, soweit ihre Kennzeichnung aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit rot-weißen Streifen oder Schachbrettmustern nach den Beispielen der Anlage 16 gekennzeichnet sein, sofern sie nicht durch ihre Gestalt und durch den Kontrast ihrer Farbe gegen den Hintergrund deutlich erkennbar sind. Verspannte Seile und Drähte müssen, unbeschadet der Kennzeichnung ihrer Stützmaste, mit organgefarbenen Warnkörpern nach dem Muster der Anlage 16 gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148010

alte Dokumentnummer

N9197249405J

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