6. Abschnitt – Kennzeichnung von Hindernissen
§ 68. Hinderniskennzeichnung
Hindernisse im Sinne des § 35 Abs. 2 müssen, soweit ihre Kennzeichnung aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit rot-weißen Streifen oder Schachbrettmustern nach den Beispielen der Anlage 16 gekennzeichnet sein, sofern sie nicht durch ihre Gestalt und durch den Kontrast ihrer Farbe gegen den Hintergrund deutlich erkennbar sind. Verspannte Seile und Drähte müssen, unbeschadet der Kennzeichnung ihrer Stützmaste, mit organgefarbenen Warnkörpern nach dem Muster der Anlage 16 gekennzeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148010
alte Dokumentnummer
N9197249405J
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