§ 93. Hindernisfeuer
(1) Hindernisfeuer müssen rotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 10 cd in allen Richtungen über der Horizontalen ausstrahlen.
(2) Hindernisfeuer dürfen nicht tiefer als 3 m unter der Oberkante des zu befeuernden Objektes angebracht sein. Wenn Hindernisfeuer durch einen Gegenstand in irgendeiner Richtung verdeckt werden, so müssen zusätzliche Hindernisfeuer derart angebracht sein, daß sie den Umriß des Hindernisses wiedergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148035
alte Dokumentnummer
N9197249430J
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