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§ 93 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 93. Hindernisfeuer

(1) Hindernisfeuer müssen rotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 10 cd in allen Richtungen über der Horizontalen ausstrahlen.

(2) Hindernisfeuer dürfen nicht tiefer als 3 m unter der Oberkante des zu befeuernden Objektes angebracht sein. Wenn Hindernisfeuer durch einen Gegenstand in irgendeiner Richtung verdeckt werden, so müssen zusätzliche Hindernisfeuer derart angebracht sein, daß sie den Umriß des Hindernisses wiedergeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148035

alte Dokumentnummer

N9197249430J

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