V. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNG
1. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 69. Allgemeines
(1) Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen über eine Luftfahrtbefeuerung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verfügen. Bei anderen Zivilflugplätzen ist eine Luftfahrtbefeuerung zulässig, wenn ein Sichtflugbetrieb bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 3 km durchgeführt wird.
(2) Hubschrauberplätze müssen über eine Luftfahrtbefeuerung verfügen, wenn sie für einen Flugbetrieb bei Nacht oder bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 800 m bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148011
alte Dokumentnummer
N9197249406J
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